Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 12. Mai 2026 die Anhörung zur teilrevidierten GwV-FINMA eröffnet. Die Anhörung dauert bis zum 9. Juni 2026.
Bei der Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA) besteht Revisionsbedarf. Diese legt fest, wie die Finanzintermediäre die Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umsetzen müssen. Der Revisionsbedarf der GwV-FINMA ergibt sich aus Anpassungen im übergeordneten Geldwäschereigesetz, aus der Umsetzung von Empfehlungen der Financial Action Task Force sowie aus dem Bedarf nach punktueller Kodifizierung der aktuell geltenden Aufsichtspraxis.
Konkret müssen Finanzintermediäre die Eigentümer- und Kontrollstruktur der Vertragspartei nachvollziehen können. Zudem wird genauer festgelegt, welche Massnahmen Finanzintermediäre ergreifen müssen, um Verstösse gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz zu verhindern. Bei Korrespondenzbankbeziehungen wird für Durchlaufkonten vorgesehen, dass Finanzintermediäre Zahlungen für Kundinnen und Kunden der Vertragspartei nur dann ausführen dürfen, wenn gewährleistet ist, dass die Vertragspartei auf Anfrage alle für die Sorgfaltspflichten notwendigen Kundeninformationen zur Verfügung stellt. Schliesslich ist eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person auch einzuholen, wenn eine Vertragspartei Unterkonten für einzelne Kundinnen und Kunden führt.