Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 weitere Sanktionen gegenüber Russland in Kraft gesetzt. Er hat dafür die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) geändert.
Angesichts der anhaltenden militärischen Aggression gegen die Ukraine und der weiteren Destabilisierung des Landes durch Russland hat die EU am 3. Dezember 2022 neue Bestimmungen bezüglich einer Preisobergrenze für Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Russland (oil price cap) erlassen. So hat die EU das bestehende Beförderungsverbot für diese Güter, das gilt, wenn sie zu einem Preis über der Obergrenze verkauft werden, auch auf den Handel und die Vermittlung ausgeweitet. Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat beschlossen, diese Änderungen vollständig zu übernehmen. Im Zusammenhang mit den erwähnten Dienstleistungen gilt zudem ein Verbot für die Erbringung von Finanzdienstleistungen und die Gewährung von Finanzmitteln.
Die Änderungen sind am 16. Dezember 2022 um 18.00 Uhr in Kraft getreten.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.