2. Remarques |
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 16. Mai 2018 die Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets sowie die Zurverfügungstellung des in der Schweiz belegenen Vermögens ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens betreffend wie folgt verfügt:
1. Das Urteil des Moscow Arbitratz Court vom 29. April bzw. 14. Juni 2016 (Dossier-Nr. A40-31570/2016-86-49) betreffend Feststellung des Konkurses und Anordnung der Konkursliquidation über die Commercial Bank Intercommerz Limited in Liquidation, Russland, sowie die Ernennung der Deposit Insurance Agency, State Corporation, Russland zur Konkursliquidatorin, vertreten durch ihren jeweiligen Zeichnungsberechtigten, mitsamt der zwischenzeitlich erfolgten und zukünftig noch zu erfolgenden Verlängerungen des vorbezeichneten Urteils um jeweils bis zu sechs Monate wird mit Wirkung für die Schweiz anerkannt.
2. Das Verfahren wird nach Art. 37g Abs. 2 BankG durchgeführt.
3. Die Commercial Bank Intercommerz Limited in Liquidation, Russland, handelnd durch den jeweiligen Zeichnungsberechtigten ihrer Konkursliquidatorin, wird ermächtigt, ihre allfälligen, aus Kontobeziehungen resultierenden Ansprüche gegenüber der Hinduja Banque (Suisse) SA und mögliche, hiermit in Zusammenhang stehende Drittparteien geltend zu machen. Die Ermächtigung umfasst die damit verbundene Vornahme von Rechtshandlungen und das Einfordern von Vermögenswerten.
4. Der Commercial Bank Intercommerz Limited in Liquidation, Russland, werden folgende Auflagen gemacht:
a) Eine Überführung der Vermögenswerte ins Ausland darf erst nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung erfolgen, und nur, soweit zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt das Konkursliquidationsverfahren über die Commercial Bank Intercommerz Limited in Liquidation, Russland noch nicht rechtskräftig beendet worden ist, und zwar insbesondere durch eine allfällige Entscheidung des Moscow Arbitratz Court, in der eine Nicht-Verlängerung seines Urteils vom 29. April bzw. 14. Juni 2016 angeordnet wird.
b) Für den Fall, dass außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziff. 3 des Dispositivs weitere Rechtshandlungen durch die Commercial Bank Intercommerz Limited in Liquidation, Russland, in der Schweiz erfolgen sollen, insbesondere, wenn die Commercial Bank Intercommerz Limited in Liquidation, Russland, noch über weitere in der Schweiz belegene Vermögenswerte verfügt, welche in den Anwendungsbereich von Art. 37g BankG fallen, so wird die Commercial Bank Intercommerz Limited in Liquidation, Russland, verpflichtet, für deren Geltendmachung vorgängig die Zustimmung der FINMA einzuholen.
c) Die Commercial Bank Intercommerz Limited in Liquidation, Russland, wird verpflichtet, nach erfolgter Überführung des aus der Geltendmachung der unter Ziff. 3 hiervor erwähnten Forderungen allenfalls resultierenden Erlöses in das Ausland, der FINMA die Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schweiz mitzuteilen.
d) Die Commercial Bank Intercommerz Limited in Liquidation, Russland, wird verpflichtet, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA jeweils unverzüglich eine beglaubigte und apostillierte Kopie der zukünftigen Urteile des Moscow Arbitratz Court betreffend die Verlängerung seines Urteils vom 29. April bzw. 14. Juni 2016 samt Übersetzung ins Englische oder Deutsche zur Verfügung zu stellen und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA im Falle einer Nicht-Verlängerung des Urteils vom 29. April bzw. 14. Juni 2016 unverzüglich im Anschluss an eine Urteilsverkündung über die Nicht-Verlängerung in Kenntnis zu setzen.
5. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA macht die Ziffern 1 – 6 des Dispositivs durch Publikation auf der Homepage der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA sowie durch gleichzeitige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) öffentlich bekannt.
6. Die Ziffern 1 – 6 werden sofort vollstreckt.
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Fristenlauf: Im Rahmen von Art. 44 Verwaltungsverfahrensgesetz und Art. 24 Abs. 2 Bankengesetz kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.
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