Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 6. Juli 2012 betreffend Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen wie folgt verfügt:
1. Der Beschluss des Bezirksgerichts von Reykjavík, Island, vom 22. November 2010 betreffend Eröffnung eines Winding-Up-Verfahrens über die Kaupthing ehf, Reykjavík, wird in der Schweiz anerkannt (Art. 37g Bankengesetz).
2. Über die Kaupthing ehf, Reykjavík, wird das Hilfssanierungsverfahren eröffnet. Als Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungsverfahrens wird festgesetzt:
Montag, der 9. Juli 2012, 08:00 Uhr
3. Der Sanierungsort befindet sich in Zürich.
4. Die FINMA nimmt die Aufgaben des Sanierungsbeauftragten wahr und vertritt die Hilfssanierungsmasse der Kaupthing hf, Reykjavík, mit ihren Zeichnungsberechtigten.
5. Die Kaupthing ehf, Reykjavík, wird ermächtigt, den in der Schweiz ansässigen Gläubigern den Sanierungsplan zur Abstimmung zu unterbreiten.
6. Die Kaupthing ehf, Reykjavík, kann mit Genehmigung des Sanierungsplans in Island nicht wieder vollumfänglich über ihre Vermögenswerte in der Schweiz verfügen.
7. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird kein Hilfskonkursverfahren in der Schweiz durchgeführt. Die spätere Eröffnung eines Hilfskonkursverfahrens in der Schweiz bleibt vorbehalten.
8. Die Kaupthing ehf, Reykjavík, handelnd durch ihre Zeichnungsberechtigten, wird ermächtigt, den in der Schweiz ansässigen Gläubigern sämtliche Unterlagen, Informationen und Entscheide des Winding-Up Committee, welche das Sanierungsverfahren oder die jeweilige Gläubigerforderung betreffen, in der während des aufrecht stehenden Betriebs gegenüber dem betreffenden Gläubiger jeweils verwendeten Sprache zuzustellen.
9. Die Kaupthing ehf, Reykjavík, handelnd durch ihre Zeichnungsberechtigten, wird ermächtigt, die nach isländischem Recht privilegierten Forderungen der Gläubiger mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz zu befriedigen.
10. Die Kaupthing ehf, Reykjavík, handelnd durch ihre Zeichnungsberechtigten, wird ermächtigt, gegenüber zwei Banken umfassende Informationen über ihre bei diesen Instituten liegenden Vermögenswerten direkt einzuholen. Jegliche Verwaltungs-, Sicherungs- und Verfügungshandlungen in der Schweiz sind ausgeschlossen.
11. Der Kaupthing ehf, Reykjavík, handelnd durch ihre Zeichnungsberechtigten, werden folgende Auflagen gemacht:
a) Die Kaupthing ehf, Reykjavík, wird verpflichtet, der FINMA die erfolgte rechtskräftige gerichtliche Genehmigung des Sanierungsplans in Island unverzüglich mitzuteilen. Ebenso hat die Kaupthing hf, Reykjavík, der FINMA unverzüglich mitzuteilen, dass eine rechtskräftige gerichtliche Genehmigung des Sanierungsplans nicht zu erreichen sein wird, sobald dies feststeht.
b) Die Kaupthing ehf, Reykjavík, wird verpflichtet, den für das Hilfssanierungsverfahren zuständigen Sanierungsbeauftragten in der Schweiz über erfolgte Auszahlungen an Gläubiger in der Schweiz zu informieren.
c) Die Kaupthing ehf, Reykjavík, wird verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Informationen und Entscheide, welche an die Gläubiger in der Schweiz zugestellt werden, auch an den für das Hilfssanierungsverfahren zuständigen Sanierungsbeauftragten in der Schweiz zu senden.
Für Rückfragen zum schweizerischen Hilfssanierungsverfahren wenden Sie sich bitte an die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
(Tel. +41 (0)31 327 91 00).
Für Rückfragen zum isländischen Sanierungsverfahren wenden Sie sich bitte an:
Epiq Bankruptcy Solutions, LLC 757 Third Avenue, 3rd floor New York, NY 10017 U.S.A. Attn: Kaupthing Information Agent
Phone: ++1 646 282 24 23 E-mail: KaupthingInfo@epiqsystems.com |