Nom | Leslie Geoffrey |
---|---|
Décision du | 15.12.2016 |
Détails | Geoffrey Leslie, geb. 5. Mai 1946, neuseeländischer Staatsangehöriger, in Steinhausen, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form ohne Bewilligung zu unterlassen. Insbesondere wird er angewiesen, den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen.
Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziff. 18 des Dispositivs wird Geoffrey Leslie auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:
Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA
An Geoffrey Leslie ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsieht. |