2024-31

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Partie X AG, natürliche Person A
Domaine Prestataires de services financiers exerçant sans droit
Thème Acceptation sans droit de dépôts du public
Résumé Die X AG gab über einen Zeitraum von rund neun Jahren Anleihensobligationen im dreistelligen Millionenbereich aus. Dabei nahm die X AG eine Vielzahl von Zeichnungen und Einzahlungen nach Ablauf der in den Emissionsprospekten festgelegten Zeichnungs- und Liberierungsfristen entgegen, womit für die Anleihensgläubiger faktisch unterschiedliche Laufzeiten galten. Ferner wurden Anleihen vor dem jeweiligen Prospektdatum gezeichnet und liberiert, weshalb die betreffenden Gläubiger über wesentliche Aspekte der Anleihen nicht – oder zumindest nicht mittels eines veröffentlichten Prospekts – informiert wurden. Schliesslich wurde den Emissionsprospekten keine Konzernrechnung beigelegt. Somit genügten die Anleihen den Anforderungen der in Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV vorgesehenen Ausnahme nicht, sondern galten als Publikumseinlagen. Die durch die X AG bzw. ihre Organe – namentlich ihr Verwaltungsratspräsident A – begangenen aufsichtsrechtlichen Verstösse wogen umso schwerer, als es sich um einen Wiederholungsfall handelte.
Mesure Liquidation (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 23quinquies Abs. 1 BankG), Einsetzung einer Monitorin bis zur Rechtskraft, Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für eine Dauer von 4 Jahren
Entrée en force nicht rechtskräftig; die Verfügung wurde sowohl von der X AG (Beschwerde-verfahren BVGer B-5798/2024) als auch von A (Beschwerdeverfahren BVGer B-5842/2024) angefochten. Das Beschwerdeverfahren der X AG wurde vom Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Communication -
Date de la décision 19.07.2024
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