| Partie | Bank X | 
|---|---|
| Domaine | Domaine autorisé | 
| Thème | Violation des obligations prévues par la législation en matière de lutte contre le blanchiment d’argent, Confiscation | 
| Résumé | Die Bank X führte eine Reihe von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken für ausländische Kundschaft, insbesondere zu ausländischen PEP aus dem russischen Sprachraum, wobei ihr GwG-Dispositiv nicht auf eine solche Kundschaft ausgerichtet war. Entsprechend war die Bank nicht dazu im Stande, die mit diesen Geschäftsbeziehungen verbundenen Geldwäscherei- wie auch Rechts- und Reputationsrisiken angemessen abzuklären, zu über-wachen und zu begrenzen (Art. 3 ff. und 6 GwG). Darüber hinaus war eine Gruppe von Kunden in einen Wertpapierbetrug mittels Pump-and-Dump-Schema im Ausland verwickelt. Trotz vieler Hinweise aus der Presse und seitens in- und ausländischer Behörden entschloss sich die Bank nie zu einer umfassenden Abklärung der entsprechenden Problematik (Art. 6 GwG). MROS-Meldungen wurden nur sehr zögerlich und verspätet vorgenommen (Art. 9 GwG). Die Verstösse und Unterlassungen stellten in ihrer Gesamtheit eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht durch die Bank X dar. | 
| Mesure | Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG), Einziehung in der Höhe von rund CHF 150'000.- (Art. 35 FINMAG) | 
| Entrée en force | Ein die Verfügung betreffendes Beschwerdeverfahren wurde zufolge Rückzugs mittels Abschreibungsentscheid B-1096/2023 vom 8. Juni 2023 als gegenstandslos abgeschrieben. | 
| Communication | - | 
| Date de la décision | 20.01.2023 | 
