Partie | Bank X |
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Domaine | Domaine autorisé |
Thème | Violation des obligations prévues par la législation en matière de lutte contre le blanchiment d’argent, Confiscation |
Résumé | Die Bank X führte Geschäftsbeziehungen mit einer Firmengruppe, deren Sinn und Zweck ihr von Beginn an unklar waren. So war für die Bank nicht ersichtlich, weshalb der Kunde verschachtelte Strukturen verwendete und Wertschriften hin- und herschob. Sodann verlangte der Kunde, dass unklare Transaktionen nicht transparent dokumentiert werden und weigerte sich, zu Abklärungshandlungen Hand zu bieten. Die Bank führte volumenstarke Transaktionen aus, ohne ihren Abklärungs- und Dokumentationspflichten durchwegs nachzukommen, wobei einzelne Transaktionen dem Kundenprofil nicht entsprachen und zudem der Zweck von Geschäftsbeziehungen sowie die Herkunft der Vermögenswerte unklar blieben. Die Bank ging sodann vorhandenen Verdachtsmomenten nicht vertieft nach, sondern vergrösserte die Geschäftsbeziehung. Die FINMA kam zum Schluss, dass die Bank X die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten sowie das Organisationserfordernis wiederholt schwer verletzt hat. Ebenfalls stellte die FINMA fest, dass die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG schwer verletzt wurde. |
Mesure | Organisatorische und operationelle Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG); Einziehung in der Höhe von rund CHF 2.7 Mio. (Art. 35 FINMAG) |
Entrée en force | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-613/2023 |
Communication | - |
Date de la décision | 16.12.2022 |