Partie | Spitalbetreiberin X, Gesundheitsverband Y |
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Domaine | Domaine autorisé |
Thème | Autres |
Résumé | Die FINMA sieht im Bereich der Krankenzusatzversicherung bereits seit mehreren Jahren umfassenden Handlungsbedarf bei der Leistungsabrechnung. Die FINMA erwartet von den Krankenzusatzversicherern insbesondere, dass diese dafür sorgen müssen, dass die Leistungserbringer transparente und nachvollziehbare Abrechnungen erstellen. Die Versicherer sollen die Verträge mit den Leistungserbringern überprüfen und wo nötig verbessern. Nur unter diesen Voraussetzungen wird die FINMA neue Spitalzusatzversicherungsprodukte genehmigen. Die FINMA hat gegenüber allen beaufsichtigten Versicherungsunternehmen schon mehrfach ihre Erwartungen formuliert, die festgestellten Missstände zu beheben, zuletzt mit Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020. Ein halbes Jahr nach dieser Medienmitteilung ersuchten die beiden Gesuchsteller, die Spitalbetreiberin X und der Gesundheitsverband Y, um eine anfechtbare Verfügung i.S.v. Art. 25a VwVG. Sie beantragten im Wesentlichen, die ihrer Ansicht nach widerrechtliche Medienmitteilung zu widerrufen bzw. zu berichtigen. Bei den Gesuchstellern handelt es sich (im Gegensatz zu den Krankenzusatzversicherern) nicht um Beaufsichtigte. Die Gesuchsteller sind nicht Adressaten der in der Medienmitteilung bekundeten Erwartungen der FINMA und damit blosse Drittbetroffene. Weil es den Gesuchstellern am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt, ist die FINMA auf das Gesuch nicht eingetreten. |
Mesure | Nichteintreten |
Entrée en force | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-5146/2021 |
Communication | - |
Date de la décision | 22.10.2021 |