Partie | X AG, natürliche Person A |
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Domaine | Surveillance du marché |
Thème | Acceptation sans droit de dépôts du public |
Résumé | Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit gab die X AG Darlehen unter der Bezeichnung "Anleihensobligationen" aus und nahm damit von über 160 Anlegern rund CHF 2.5 Mio entgegen. Dabei verlängerte sie während laufender Ausgabe die Zeichnungsfrist zweimal um je mehrere Monate und versprach den zusätzlichen Anlegern, für das erste Jahr den Zins pro rata temporis auszuzahlen. Gleichzeitig traf die Gesellschaft individuelle Absprachen zum Ausgabepreis und unterliess es, einen revidierten Jahresabschluss bzw. Zwischenabschluss zu erstellen und dem Prospekt beizulegen. Entsprechend wurde die X AG durch die Ausgabe der Darlehen zur Rückzahlungsschuldnerin der entsprechenden Summen, womit sie Publikumseinlagen entgegengenommen hat (Art. 1 Abs. 2 BankG). Aufgrund der uneinheitlichen Ausgabebedingungen entsprachen die Darlehen nicht der Definition von Anleihensobligationen im Sinne des OR und auch die Informationsvorschriften nach Art. 1156 OR waren nicht eingehalten. Damit war diese Ausnahme zum Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen von Art. 5 Abs. 3 BankV nicht anwendbar. |
Mesure | Feststellung (Art. 32 FINMAG). |
Entrée en force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date de la décision | 04.02.2020 |