Partie | A AG in Liquidation, natürliche Personen A, B und C |
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Domaine | Prestataires de services financiers exerçant sans droit |
Thème | Acceptation sans droit de dépôts du public |
Résumé | Die A AG hat im Rahmen eines sog. „Initial Coin Offering” (ICO) Vermögenswerte von mindestens 37'000 Anlegern im Umfang von insgesamt über CHF 90 Mio. entgegengenommen. Die entgegengenommenen Vermögenswerte, welche als Anleihensobligationen qualifizieren sollten, wurden in einem sog. Token digitalisiert. Die FINMA ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den entgegengenommenen Vermögenswerten um Publikumseinlagen handelt und keine Ausnahme der Bankenverordnung – insbesondere diejenige von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV – anwendbar ist. Die A AG hat somit gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen. Sie hat Aufsichtsrecht schwer verletzt. Das Verfahren gegen die drei natürlichen Personen hat die FINMA eingestellt. |
Mesure | Feststellung (Art. 32 FINMAG), Einstellung. |
Entrée en force | Das Bundesverwaltunggericht ist auf eine Beschwerde gegen die Verfügung nicht eingetreten, vgl. Urteil BVGer B-2237/2019 vom 02.03.2021 (rechtskräftig) |
Communication | Medienmitteilung der FINMA vom 27.3.2019 |
Date de la décision | 15.03.2019 |