| Partie | Bank X |
|---|---|
| Domaine | Domaine autorisé |
| Thème | Violation des obligations prévues par la législation en matière de lutte contre le blanchiment d’argent |
| Résumé | Der Sachverhalt betrifft die Zusammenarbeit der Bank X mit einem ihrer bedeutendsten externen Vermögensverwalter, Y. Den verschiedenen von der EVV-Beziehung zu Y ausgehenden Risikofaktoren trug die Bank weder zu Beginn noch während laufender Beziehung ausreichend Rechnung. Bei den von Y verwalteten und von der Bank X betreuten Kundenbeziehungen bzw. deren Überwachung verletzte die Bank insbesondere ihre Abklärungs- und Dokumentationspflichten bei Transaktionen mit erhöhten Risiken schwer. Auch die Verwaltungsorganisation und das Risikomanagement der Bank X erwiesen sich in verschiedenen Bereichen als unzureichend. Die FINMA kam zum Schluss, dass die Bank X die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten sowie das Organisations- und Gewährserfordernis und die Anforderungen an das Risikomanagement schwer verletzt hat. |
| Mesure | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG); Überprüfung der Umsetzung von Massnahmen durch einen Prüfbeauftragten (Art. 24a FINMAG) |
| Entrée en force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgeschrieben, vgl. Abschreibungsentscheid BVGer B-286/2019 vom 14.05.2021 (rechtskräftig). |
| Communication | - |
| Date de la décision | 23.11.2018 |