2018-05

← retour à l'aperçu

Partie Bank X
Domaine Domaine autorisé
Thème Autres
Résumé

Daten von Schweizer Kunden der Bank X gelangten zunächst in eine ausländische Einheit der Bank X. Die Bank X verlor daraufhin die Herrschaft über diese Daten und konnte erst nach langer Zeit eruieren, welche und wie viele Kundendaten betroffen waren. Gemäss den Feststellungen der FINMA hat die Bank X auf diesen Vorfall unangemessen reagiert und ihn verspätet der FINMA gemeldet. Die FINMA sah deshalb die Meldepflicht (Art. 29 Abs. 2 FINMAG), die bankengesetzlichen Anforderungen an eine angemessene Verwaltungsorganisation (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG) sowie das Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) in schwerer Weise verletzt.

Mesure

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Überprüfung der Umsetzung von Massnahmen durch einen Prüfbeauftragten (Art. 24a FINMAG)

Entrée en force

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Communication -
Date de la décision 22.05.2018
Backgroundimage