Partie | A (Mitarbeiter im Kader) |
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Domaine | Domaine autorisé |
Thème | Violation des obligations prévues par la législation en matière de lutte contre le blanchiment d’argent, Interdiction d'exercer/Interdiction de pratiquer |
Résumé | A war als General Counsel oberster Compliance-Verantwortlicher bei der Bank X. Über deren Konten wurden Gelder transferiert, die mutmasslich krimineller Herkunft waren. In seiner Rolle als General Counsel war A aktiv in die entsprechenden Compliance-Abklärungen involviert und kanalisierte die damit verbundenen Informationen. Hinsichtlich der Transaktionen bestanden bankintern und insbesondere auch von Compliance grosse Bedenken, die letztlich durch die vorgenommenen Abklärungen nicht entkräftet werden konnten, womit eine Meldepflicht vorlag. Trotz der ihm bekannten, klaren Warnzeichen (u.a. Verschleierung des wirtschaftlich Berechtigten, mutmasslich gefälschte Dokumente, ökonomisch unsinniges Verhalten usw.) sprach sich A nicht gegen die Transaktionen aus und veranlasste auch keine Meldung an die Behörden. Obwohl er nicht Mitglied der Geschäftsleitung war, qualifizierte A aufgrund seiner Funktion und seiner Verantwortung im konkreten Fall als Gewährsträger. Die FINMA kam zum Schluss, dass A seine geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff. GwG), die Meldepflicht (Art. 9 GwG) sowie das Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) schwer verletzt hatte. |
Mesure | Berufsverbot für die Dauer von zwei Jahren (Art. 33 FINMAG). |
Entrée en force | Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht teilweise gutgeheissen, Urteil BVGer B-488/2018 vom 17.1.2019. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen, vgl. Urteil BGer 2C_192/2019 vom 16.04.2020 |
Communication | - |
Date de la décision | 01.12.2017 |