Partie | A (Mitglied der Geschäftsleitung) |
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Domaine | Domaine autorisé |
Thème | Violation des obligations prévues par la législation en matière de lutte contre le blanchiment d’argent, Interdiction d'exercer/Interdiction de pratiquer |
Résumé | A war während seiner Tätigkeit bei der Bank Y Kundenberater des Bankkunden B. Dabei erhielt A Kenntnis über Tätigkeiten von B und unterstützte diesen auch bei Transaktionen, die den Paper Trail unterbrachen. Dafür erhielt er ein Entgelt. A wurde später Mitglied der Geschäftsleitung und Kundenbetreuer bei der Bank X. Er betreute dort Kunden, die einen Bezug zu B hatten und deren Vermögen nachweislich auch von B stammten. Unterdessen wurde B öffentlich verdächtigt, einen erheblichen Teil seines Vermögens deliktisch erworben zu haben. A legte sein Wissen gegenüber der Bank X nicht offen, weshalb die Bank X die betroffenen Geschäftsbeziehungen nicht als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken erfasste und entsprechend behandelte. Selbst nachdem die Strafverfolgungsbehörden die Bank X betreffend B kontaktierten, reagierte A nicht, weshalb die Bank X in der Folge keine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei erstattete. Die FINMA kam zum Schluss, dass A die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff. GwG), die Meldepflicht (Art. 9 GwG) sowie die Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 Bst. C BankG) schwer verletzt hatte. |
Mesure | Berufsverbot von fünf Jahren (Art. 33 FINMAG) |
Entrée en force | Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-2636/2017 vom 27.11.2019 (rechtskräftig) |
Communication | - |
Date de la décision | 19.05.2017 |