2015-32

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Partie X GmbH und im Ausland domizilierte Zweigniederlassungen XA, XB und XC, natürliche Person A
Domaine Prestataires de services financiers exerçant sans droit
Thème Acceptation sans droit de dépôts du public
Résumé

Hinsichtlich der X GmbH und ihrer ausländischen Ableger XA, XB und XC stellte die FINMA am 6.6.2014 fest, dass die X-Gesellschaften gemeinsam als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatten, ohne über die notwendige Bankenbewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen (siehe Fall 39-2014). Da die Geschäftstätigkeit der X-Gruppe überwiegend von der Schweiz aus erfolgte, waren die ausländischen Entitäten faktische Zweigniederlassungen. Sie wurden entsprechend in das Handelsregister am Sitz der X eingetragen. Die FINMA stellte weiter fest, dass A aufgrund seines massgeblichen Beitrags ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatte. Die FINMA kam zu dieser Schlussfolgerung, weil bei der X GmbH ca. 180 Einzahlungen von mindestens 20 Personen eingegangen waren. Zugleich hatte die X GmbH umfangreiche Überweisungen an Forex-Handelsplattformen im Ausland getätigt. Über die Verwendung und den Verbleib des Geldes bestanden zum damaligen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte. Die X GmbH und ihr einziges Organ A verweigerten gegenüber der FINMA wiederholt jegliche Mitwirkung an der Aufarbeitung des Sachverhalts. Über die X-Gesellschaften wurde gemäss Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 BankG der Konkurs eröffnet. Gegen A wurde eine Unterlassungsanweisung mit Publikation für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen (Art. 34 FINMAG). Die X-Gruppe und A führten gegen den Entscheid der FINMA Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und reichten erstmals neue und umfangreiche Beweismittel ein. Daraus ging hervor, dass die Einzahlungen auf Konten der X GmbH und die anschliessenden Überweisungen der Gelder auf die verschiedenen Forex-Handelsplattformen im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Vertrieb von Edelmetall standen. Aufgrund dieser neuen Sachverhaltselemente wurde die Verfügung vom 6.6.2014 in Wiedererwägung gezogen. Die angeordneten Konkurse über die X-Gesellschaften, die Unterlassungsanweisung gegen A sowie die Publikation wurden wiederrufen. Indessen stellten die FINMA und nachfolgend auch das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die X GmbH und A ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren der FINMA nicht nachgekommen waren und damit aufsichtsrechtliche Pflichten schwer verletzt haben (Art. 29 i.V.m. Art. 32 FINMAG). Deshalb wurden ihnen sämtliche Verfahrenskosten auferlegt.

Mesure

Feststellung (Art. 32 FINMAG).

Entrée en force

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-4639/2014 vom 23.11.2015 (rechtskräftig).

Communication -
Date de la décision 06.11.2015
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