Partie | X GmbH und im Ausland domizilierte Zweigniederlassungen XA, XB und XC, natürliche Person A |
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Domaine | Prestataires de services financiers exerçant sans droit |
Thème | Acceptation sans droit de dépôts du public |
Résumé | Hinsichtlich der X GmbH und ihrer ausländischen Ableger XA, XB und XC stellte die FINMA am 6.6.2014 fest, dass die X-Gesellschaften gemeinsam als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatten, ohne über die notwendige Bankenbewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen (siehe Fall 39-2014). Da die Geschäftstätigkeit der X-Gruppe überwiegend von der Schweiz aus erfolgte, waren die ausländischen Entitäten faktische Zweigniederlassungen. Sie wurden entsprechend in das Handelsregister am Sitz der X eingetragen. Die FINMA stellte weiter fest, dass A aufgrund seines massgeblichen Beitrags ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatte. Die FINMA kam zu dieser Schlussfolgerung, weil bei der X GmbH ca. 180 Einzahlungen von mindestens 20 Personen eingegangen waren. Zugleich hatte die X GmbH umfangreiche Überweisungen an Forex-Handelsplattformen im Ausland getätigt. Über die Verwendung und den Verbleib des Geldes bestanden zum damaligen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte. Die X GmbH und ihr einziges Organ A verweigerten gegenüber der FINMA wiederholt jegliche Mitwirkung an der Aufarbeitung des Sachverhalts. Über die X-Gesellschaften wurde gemäss Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 BankG der Konkurs eröffnet. Gegen A wurde eine Unterlassungsanweisung mit Publikation für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen (Art. 34 FINMAG). Die X-Gruppe und A führten gegen den Entscheid der FINMA Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und reichten erstmals neue und umfangreiche Beweismittel ein. Daraus ging hervor, dass die Einzahlungen auf Konten der X GmbH und die anschliessenden Überweisungen der Gelder auf die verschiedenen Forex-Handelsplattformen im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Vertrieb von Edelmetall standen. Aufgrund dieser neuen Sachverhaltselemente wurde die Verfügung vom 6.6.2014 in Wiedererwägung gezogen. Die angeordneten Konkurse über die X-Gesellschaften, die Unterlassungsanweisung gegen A sowie die Publikation wurden wiederrufen. Indessen stellten die FINMA und nachfolgend auch das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die X GmbH und A ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren der FINMA nicht nachgekommen waren und damit aufsichtsrechtliche Pflichten schwer verletzt haben (Art. 29 i.V.m. Art. 32 FINMAG). Deshalb wurden ihnen sämtliche Verfahrenskosten auferlegt. |
Mesure | Feststellung (Art. 32 FINMAG). |
Entrée en force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-4639/2014 vom 23.11.2015 (rechtskräftig). |
Communication | - |
Date de la décision | 06.11.2015 |