Partie | A und B (Kundenberater bei der Bank X) |
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Domaine | Surveillance du marché |
Thème | Interdiction d'exercer/Interdiction de pratiquer |
Résumé | Die Bank X unterhielt eine Geschäftsbeziehung zur externen Vermögensverwalterin Z AG. Diese hielt für sich selber sowie für etwa 20 ihrer Kunden über 19,5 Mio. Pennystock-Titel, die im Ausland über eine elektronische Plattform für nicht kotierte Aktien gehandelt wurden. Nachdem die Bank die Titel mangels regelmässigen Handels ab Dezember 2010 mit 0.– bewertet hatte, gelangte Geschäftsführer und Verwaltungsrat D der Z AG an den Kundenberater A mit dem Begehren, während einiger Tage die Titel so zu handeln, dass der Kurs von 1.– auf 1.50 ansteige. Die Kundenberater A und B nahmen in der Folge von D diverse Kauf- und Verkaufsaufträge in den genannten Titeln entgegen. In der Folge stieg der Kurs Ende Jahr innerhalb von acht Tagen von 1.– auf 1.46 an. Diese Transaktionen erfolgten zunächst zwischen demselben wirtschaftlich Berechtigten («Wash Trade») und danach durch Eingabe von gegenläufigen Kauf- und Verkaufsaufträgen auf Rechnung zweier verbundener Personen («improper matched orders»). Die FINMA stellte fest, dass die Kundenberater A und B die Marktmanipulation erkannt und daran mitgewirkt hatten. Entgegen der internen Weisung hatten die beiden es zudem unterlassen, die eigene Compliance-Abteilung zu informieren. Das Verhalten von A und B stellte eine grobe Verletzung des FINMA-RS 08/38 «Marktverhaltensregeln» sowie der betriebsinternen Vorschriften dar. |
Mesure | Tätigkeitsverbot gegen A und B für die Dauer von je 6 Monaten (Art. 35a BEHG) |
Entrée en force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig |
Communication | - |
Date de la décision | 28.03.2014 |