Partei | A (Mitarbeiter im Kader bei der Bank X) |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten, Berufsverbot/Tätigkeitsverbot |
Zusammenfassung | Über Konten bei der Bank X wurden über Jahre hinweg Gelder in beträchtlichen Summen transferiert, die mit deutlichen Korruptions- bzw. Geldwäschereirisiken behaftet waren. Trotz klaren Warnzeichen und ohne dass die geldwäschereirechtlich notwendigen Abklärungen vorgenommen wurden, bewilligte A mehrfach und über längere Zeit die Eröffnung von neuen Konten für Kunden aus dem verfahrensgegenständlichen Kundenkreis und gab diesbezüglich unhaltbare Risikoeinschätzungen ab, welche die bestehenden Risiken und Verdachtsmomente nicht abbildeten. Die FINMA kam zum Schluss, dass A die schweren Verletzungen von Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei (insbesondere Art. 6 und 9 GwG) sowie des Organisationsund Gewährserfordernisses (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG) durch die Bank in entscheidendem Masse verantwortet und damit das Aufsichtsrecht schwer verletzt hat. |
Massnahmen | Berufsverbot von drei Jahren (Art. 33 FINMAG) |
Rechtskraft | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-7186/2018 vom 29.07.2021. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 09.11.2018 |