Partei | X AG, natürliche Person A |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Die X AG und die Y AG sind zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Darlehen und Anleihen gegen Zins entgegennahmen. Zwecks Rückzahlungen ihrer Verbindlichkeiten verkauften die Gesellschaften in grossem Umfang Aktien einer Drittgesellschaft an über 80 Investoren. Hierzu setzten sie Vermittler ein. Die verkauften Aktien wurden vom Geschäftsführer und Inhaber A angeblich unentgeltlich in die Gesellschaften eingebracht. Da im Rahmen der Untersuchungen jedoch diverse Zahlungen an die Emittentin festgestellt wurden und A selbst als Organ der Emittentin tätig war, ging die FINMA von einer teilweise entgeltlichen Übernahme der Aktien und einer erstmaligen Ausgabe derselben auf dem Primärmarkt aus. Die FINMA stellte in ihrer Verfügung entsprechend eine unerlaubte Emissionshaustätigkeit (Art. 10 BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV) fest. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Konkurseröffnung über die X AG und die Y AG (Art. 37 Abs. 3 FINMAG i.V.m. Art. 36a BEHG i.V.m. Art. 33 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 5 Jahren (Art. 34 FINMAG). |
Rechtskraft | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-1906/2015 16.3.2016 (rechtskräftig) |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 26.02.2015 |