Kat. 4 und 5 / Kleinbankenregime

Kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Banken und Wertpapierhäuser der Kategorien 4 und 5 können eine Zulassung zum Kleinbankenregime (KBR) beantragen. Bei Einhaltung der Kriterien profitieren sie von vereinfachten Anforderungen für die Berechnung und Offenlegung der erforderlichen Eigenmittel und Liquidität sowie von qualitativen Entlastungen im Rahmen der FINMA-Rundschreiben.

Sowohl die Finanzmarktregulierung wie auch die risikoorientierte Aufsicht der FINMA sind proportional ausgestaltet (sog. Proportionalitätsprinzip). Dies bedeutet, dass die Vorschriften und die Aufsicht den unterschiedlichen Grössen, Geschäftsmodellen und Risiken der einzelnen Institute Rechnung tragen. Zusätzlich zu der bestehenden FINMA-Praxis der risikoorientierten Aufsicht können kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Banken mit den Erleichterungen des Kleinbankenregimes entlastet werden. Diese Institute verpflichten sich zur Haltung von zusätzlichen Eigenmitteln und Liquidität und dürfen keine erhöhten Risiken in den Bereichen Geschäftsverhaltensregeln (Conduct) und Zinsrisiken aufweisen. Im Gegenzug werden ihnen aufsichtsrechtliche Erleichterungen und Vereinfachungen gewährt. 

Eintrittskriterien

Die Eintrittskriterien des Kleinbankenregimes sowie die Erleichterungen im Bereich der Eigenmittelanforderungen sind in der Eigenmittelverordnung (ERVgeregelt. Für Zweigniederlassungen und nicht-kontoführende Wertpapierhäuser sind die Vorgaben der Eigenmittelverordnung nicht anwendbar. Sie können deshalb nicht am Kleinbankenregime teilnehmen. Alle der folgenden Eintrittskriterien müssen erfüllt sein, damit eine Bank oder ein kontoführendes Wertpapierhaus die Erleichterungen des Kleinbankenregimes beantragen kann. Diese Kriterien sind jederzeit sowohl auf Ebene des Einzelinstituts als auch der Finanzgruppe zu erfüllen.

  • Beim Institut handelt es sich um eine Bank oder ein kontoführendes Wertpapierhaus der Kategorie 4 oder 5
  • Vereinfachte Leverage Ratio von mindestens 8%
  • Durchschnittliche Liquiditätsquote (LCR 12 Monate) von mindestens 110%
  • Refinanzierungsgrad von mindestens 100%

Die FINMA kann den Antrag um Vereinfachungen zudem in folgenden Fällen ablehnen, falls gegen das Institut in folgenden Bereichen aufsichtsrechtliche Massnahmen oder Verfahren eingeleitet wurden:

Weiter kann die FINMA den Antrag ablehnen, falls ein Institut ein unzureichendes Zinsrisikomanagement aufweist oder das Zinsrisiko unangemessen hoch ist.

Erleichterungen

Institute des Kleinbankenregimes haben vereinfachte Anforderungen für die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel und Liquidität sowie erleichterte qualitativen Vorgaben in FINMA-Rundschreiben einzuhalten.

  • Wegfall der Anforderungen an die Qualität und Quantität der erforderlichen Eigenmittel inklusive Wegfall der Berechnung der Risk Weighted Assets (RWA) sowie Wegfall der Eigenmittelpuffer und sektoriellen antizyklischen Puffer (AZP).
  • Verzicht auf Berechnung und Einhaltung der NSFR (Liquidität).
  • Qualitative Erleichterung in FINMA-Rundschreiben
    • Wegfall spezifischer Vorgaben zum Umgang mit elektronischen Kundendaten
    • Reduzierte Offenlegungspflichten
    • Reduzierte Anforderungen an die Aufgaben der Risikokontrolle
    • Tiefere Kadenz der umfassenden Risikobeurteilung durch die interne Revision
    • Wegfall spezifischer Vorgaben im Bereich Outsourcing

Antrag zur Teilnahme

Banken und kontoführende Wertpapierhäuser der Kategorie 4 und 5 können einen Antrag auf Zulassung zum Kleinbankenregime stellen. Interessierte Institute müssen zusammen mit dem Antrag die Erfüllung der Kriterien nachweisen. Zur Klärung von Unsicherheiten bezüglich der Kriterienerfüllung, insbesondere zu den Ausschlusskriterien in den Bereichen des Geschäftsverhaltens (Conduct) und den Zinsrisiken, können die Institute vor der Antragsstellung mit der FINMA Kontakt aufzunehmen.

Musterantrag

Kleinbankenregime: Antrag um Vereinfachungen gemäss Art. 47a ERV

Zuletzt geändert: 26.11.2019 Grösse: 0.3  MB
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