Einlagensicherung 

Bei Banken und Wertpapierhäusern, die von der FINMA bewilligt worden sind, besteht im Konkursverfahren ein erhöhter Schutz von Einlagen bis zum Maximalbetrag von 100'000 Schweizer Franken. Mit einem dreistufigen System soll sichergestellt werden, dass die Einlegerinnen und Einleger keinen Verlust erleiden.

Soweit das im Konkurs befindliche Institut über hinreichend liquide Mittel verfügt, werden die Einlagen bei in- und ausländischen Geschäftsstellen bis zum Maximalbetrag von 100'000 Schweizer Franken pro Kundin oder Kunde (privilegierte Einlagen) sofort und ausserhalb des ordentlichen Kollokationsverfahrens ausbezahlt.

Einlagensicherung für gesicherte Einlagen

Wenn die privilegierten Einlagen nicht vollständig aus den verfügbaren liquiden Mitteln ausbezahlt werden können, kommt für diejenigen privilegierten Einlagen, welche bei schweizerischen Geschäftsstellen hinterlegt sind (gesicherte Einlagen), ergänzend die Einlagensicherung zum Tragen. Diese soll garantieren, dass die privilegierten Einlagen im Sinne einer Bevorschussung möglichst rasch ausbezahlt werden.

Konkursprivileg

Als zusätzlicher Schutz werden Einlagen bis zur Höhe von maximal 100'000 Schweizer Franken pro Kundin oder Kunde im Konkurs einer Bank oder eines Wertpapierhauses bevorzugt behandelt. Ihre Einlagen fallen in die zweite Konkursklasse und werden damit vor den Forderungen der Drittklassgläubigerinnen und -gläubiger befriedigt. Dieses Privileg gilt für sämtliche Einlagen, insbesondere auch für Einlagen, die Kundinnen und Kunden bei ausländischen Geschäftsstellen der Bank oder des Wertpapierhauses getätigt haben.  

Bankstiftungen und Freizügigkeitsstiftungen

Einlagen bei Bank- und Freizügigkeitsstiftungen sind zusätzlich zu den übrigen Bankeinlagen bis zu einem Höchstbetrag von 100'000 Schweizer Franken im Konkurs privilegiert. Sie fallen allerdings nicht unter die umgehende Auszahlung aus den verfügbaren liquiden Mitteln und sind nicht von der Einlagensicherung für die gesicherten Einlagen erfasst.

Nicht privilegierte Einlagen

Einlagen, die nicht unter die privilegierten Einlagen fallen, zum Beispiel derjenige Teil der Einlagen, der 100'000 Schweizer Franken pro Kundin oder Kunde überschreitet, sind nicht besonders geschützt und werden soweit möglich im Rahmen des Konkursverfahrens als Konkursdividende ausbezahlt.  

Depotwerte sind keine Einlagen

Im Gegensatz zu Einlagen stehen Depotwerte, beispielsweise Aktien und Fondsanteile, im Eigentum der Kundinnen und Kunden. Sie werden im Konkursverfahren von Gesetzes wegen vollständig aus der Konkursmasse abgesondert und ausgehändigt.  

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