Der Bundesrat hat am 19. August 2026 beschlossen, sich den weiteren Massnahmen des 20. Sanktionspakets der Europäischen Union (EU) gegenüber Russland gemäss bisheriger Praxis anzuschliessen. Die neuen Massnahmen treten am 20. August 2026 in Kraft.
Bereits am 22. Mai 2026 hatte die Schweiz 115 natürliche Personen und Organisation in die Schweizer Sanktionsliste aufgenommen. Somit unterstehen in der Schweiz rund 2’790 natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen der Vermögenssperre im Zusammenhang mit Russlands Krieg gegen die Ukraine.
Im Finanzbereich verbietet der Bundesrat neu die Verwendung von russischen Plattformen für die Übertragung und den Austausch von Kryptowerten. Mit der Massnahme soll verhindert werden, dass Russland alternative Zahlungsmittel zur Umgehung von Sanktionen nutzen kann. Im gleichen Sinne wird die Unterstützung für die Entwicklung bestimmter russischer Kryptowerte wie dem digitalen Rubel untersagt.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.