Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 Zwangsmassnahmen im Zusammenhang mit der andauernden Krise und der anhaltenden und destabilisierenden Kriminalität durch bewaffnete Banden in Haiti erlassen (Verordnung über Massnahmen betreffend Haiti vom 16. Dezember 2022, SR 946.231.139.4).
Mit der am 21. Oktober 2022 einstimmig verabschiedeten Resolution 2653 (2022) hatte der UNO-Sicherheitsrat die Sperrung von Vermögenswerten, ein Ein- und Durchreiseverbot sowie ein gezieltes Rüstungsgüterembargo gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen angeordnet, die durch ihr Handeln den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Haitis bedrohen. Mit der Verordnung vom 16. Dezember 2022 übernimmt der Bundesrat die verbindlichen Bestimmungen der Resolution 2653 (2022).
Die Änderungen sind am 16. Dezember 2022 um 18.00 Uhr in Kraft getreten.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.