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Internationale Sanktion

Änderung von Anhang 2 der Verordnung vom 19. März 2002 über Massnahmen gegenüber Simbabwe (SR 946.209.2)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 6. März 2019 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe geändert. Die Änderung tritt am 7. März 2018, 18:00 Uhr, in Kraft.


Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.


Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.


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