Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt ihre Verordnung über die Datenbearbeitung an. Sie präzisiert darin, wie sie die Datensammlung führt, deren Daten zur Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit einer Person notwendig sind (Datensammlung Gewähr). Die revidierte Datenverordnung-FINMA tritt per 15. September 2017 in Kraft.
Die FINMA bearbeitet im Rahmen der Aufsicht Personendaten, wie dies im Finanzmarktaufsichtsgesetz und in den Finanzmarktgesetzen vorgesehen ist. Dazu dient insbesondere eine Sammlung von Daten, die zur Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit notwendig sind (Datensammlung Gewähr, kurz auch "Watchlist" genannt). Zweck der Datensammlung ist, dass bewilligte Institute nur Personen mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betrauen, die Gewähr (siehe Box unten) für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. So soll insbesondere verhindert werden, dass sich ein nicht einwandfreies Geschäftsverhalten bei einem künftigen Arbeitgeber wiederholt.
Die Einzelheiten zur Datensammlung regelt die FINMA in der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Datenbearbeitung (Datenverordnung-FINMA). Die FINMA revidiert nun diese Verordnung und präzisiert insbesondere, welche Daten zur Person in der Sammlung enthalten sein dürfen. Die Verordnung setzt ein Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2017 um. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil festgehalten, dass die FINMA befugt ist, eine entsprechende Datensammlung zu führen. Das Gericht äusserte sich auch zu den Anforderungen an die Qualität der darin enthaltenen Daten sowie insbesondere dazu, welche Datenkategorien in der Datensammlung aufgenommen werden dürfen.
Die FINMA stellt in der revidierten Verordnung zudem klar, dass sie die Betroffenen nach Eintrag in die Datensammlung informiert. Dies entspricht bereits der aktuellen Praxis der FINMA. Sollten bestehende Einträge in die Datensammlung den Anforderungen der neuen Datenverordnung nicht mehr entsprechen, werden diese gelöscht.
Weiterführende Informationen zur Gewährspraxis der FINMA sind unter www.finma.ch abrufbar.
Was bedeutet der Begriff "Gewähr"?
Die Finanzmarktgesetze verlangen, dass die obersten Organe eines Beaufsichtigten "Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit" bieten. Damit soll insbesondere das Vertrauen des Publikums in die Beaufsichtigten und das Ansehen des Finanzplatzes gewahrt werden. Zu dieser Gewähr gehören alle charakterlichen und fachlichen Faktoren, die einer Person die korrekte Führung eines beaufsichtigten Unternehmens erlauben.
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