Die Finanzmarktgesetze verlangen, dass die obersten Organe eines Beaufsichtigten «Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit» bieten. Damit soll insbesondere das Vertrauen des Publikums in die Beaufsichtigten und das Ansehen des Finanzplatzes gewahrt werden. Zu dieser Gewähr gehören alle charakterlichen und fachlichen Faktoren, die einer Person die korrekte Führung eines beaufsichtigten Unternehmens erlauben.
Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erhält die FINMA Daten zu Personen, deren Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen nicht gegeben ist oder deren Gewährsprüfung für den Fall einer künftigen Gewährsposition sicherzustellen ist.
Die FINMA kann Daten, die für die Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlich sind, in die Datensammlung Gewähr – auch Watchlist genannt – aufnehmen. Zweck der Datensammlung ist, dass nur Personen mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von bewilligten Instituten betraut werden oder massgebend an Beaufsichtigten beteiligt sind, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen bieten.
In diese Datensammlung Gewähr werden nur Daten aufgenommen, die für die Beurteilung der Gewähr notwendig sind. Dazu gehören
Die Datensammlung findet ihre rechtliche Grundlage in Art. 23 Abs. 1 FINMAG und in der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Datenbearbeitung (Datenverordnung-FINMA).
Ist ein Eintrag in die Datensammlung Gewähr erfolgt, informiert die FINMA die betroffene Person schriftlich. Die FINMA kann die Information aufschieben, soweit dies überwiegende Interessen erfordern.
Die FINMA überprüft die Gewähr einer betroffenen Person (Gewährsprüfung), sobald diese eine konkrete Stelle als Gewährträgerin oder Gewährsträger in Aussicht hat. Die FINMA empfiehlt daher einer Person, die über den Eintrag in die Datensammlung Gewähr informiert wurde, sich vorgängig mit der FINMA in Verbindung zu setzen, wenn sie in Zukunft eine konkrete Gewährsposition übernehmen will oder wenn sie sich um eine Position bewirbt und nicht sicher ist, ob es sich dabei um eine Gewährsposition handelt.
Die «Gewähr» einer Person kann nicht allgemein, losgelöst von den konkreten Umständen einer Position bei einem bestimmten Unternehmen beurteilt werden. Bei der Beurteilung der Gewährsfrage ist zu berücksichtigen, welche spezifische Funktion eine «Gewährsträgerin» oder ein «Gewährsträger» innerhalb eines Unternehmens wahrzunehmen hätte. Es kann sein, dass eine Person für die eine Funktion «Gewähr» bietet, während dies bei einer anderen Funktion nicht der Fall wäre. So macht es beispielsweise einen Unterschied, ob jemand Mitglied der Geschäftsleitung, deren Vorsitzende oder Vorsitzender oder alleiniges Geschäftsleitungsmitglied, Verwaltungsratsmitglied oder Verwaltungsratspräsidentin oder -präsident ist. Wichtig sind auch Umfang und Art der künftigen Geschäftstätigkeit sowie Grösse und Komplexität des Unternehmens.
Ist eine Gewährsprüfung angezeigt, so kann diese im Rahmen eines Enforcementverfahrens erfolgen. Die FINMA kann zudem gegenüber dem beaufsichtigten Unternehmen anordnen, die betroffene Person aus der Gewährsposition zu entfernen.