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2013

Die FINMA passt ihr Rundschreiben «Risikoverteilung» (08/23) an

Neu wird präzisiert, dass gegenüber systemrelevanten Kantonalbanken keine speziellen Gewichtungssätze für kurzfristige Forderungen angewendet werden können.

Dies ist eine direkte Folge der Bezeichnung der Zürcher Kantonalbank als systemrelevante Bank durch die SNB. Die Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt es spätestens ab dem 31. März 2014 zu beachten. Ebenfalls bis spätestens 31. März 2014 müssen Banken gegenüber der Zürcher Kantonalbank die Obergrenze für ein einzelnes Klumpenrisiko gemäss Eigenmittelverordnung (Art. 97) einhalten. 

2008/23 FINMA-Rundschreiben "Risikoverteilung Banken" (20.11.2008)

Wird ersetzt durch FINMA-RS 19/1

Zuletzt geändert: 18.09.2013 Grösse: 0.18  MB
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