Das Rundschreiben "Krankenversicherung nach VVG" konkretisiert die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Tarifierung und versicherungstechnischen Rückstellungen im Bereich der Kranken-Zusatzversicherungen. Es definiert insbesondere den Auftrag der FINMA, durch ein präventives Tarifgenehmigungsverfahren sicherzustellen, dass die erhobenen Prämien weder solvenzgefährdend tief noch missbräuchlich hoch sind. Die FINMA hatte zum Entwurf des Rundschreibens eine öffentliche Anhörung durchgeführt, zu der 27 Stellungnahmen eingingen. Das Rundschreiben wird per 1. Mai 2010 in Kraft gesetzt.
Das Rundschreiben "Krankenversicherung nach VVG" konkretisiert die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Tarifierung und versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Kranken-Zusatzversicherungen. Die beschriebenen Vorgaben entsprechen im Wesentlichen der bisher geltenden Praxis der Versicherungsaufsicht. Mit dem Rundschreiben wird diese Praxis nun insbesondere für die beiden Kernbereiche der Tarifierung und der versicherungstechnischen Rückstellungen näher definiert.
Tarifierung
Bei der Revision des Aufsichtsrechts auf den 1. Januar 2006 wurde vom Parlament die präventive Prüfung und Genehmigung der Prämien und Versicherungsbedingungen durch die Aufsichtsbehörde aufrechterhalten. In Ergänzung zum Gesetz definiert das Rundschreiben nun, welche Produkte dieser Genehmigungspflicht unterstehen. Ausgeschlossen werden Produkte, bei denen das Krankenversicherungsrisiko von untergeordneter Bedeutung ist.
Hinsichtlich der Tarifierung präzisiert das Rundschreiben den zulässigen Rahmen. Tarife dürfen weder solvenzgefährdend tief noch missbräuchlich hoch sein. Die Tarife müssen einerseits die eingegangenen Verpflichtungen hinreichend decken (kein "Dumping"), andererseits darf kein missbräuchlich hoher Gewinn einkalkuliert werden, das heisst, der erwartete Gewinn darf in keinem Missverhältnis zum übernommenen technischen Risiko stehen. Missbrauch liegt auch dann vor, wenn eine tarifliche Ungleichbehandlung von Versicherten versicherungstechnisch nicht begründbar ist.
Finanzierungsverfahren und Rückstellungsbildung
Das revidierte Aufsichtsrecht gewährt grundsätzlich die freie Wahl des Finanzierungsverfahrens, sofern dieses zu keiner Solvenzgefährdung des Unternehmens führt. Das Finanzierungsverfahren muss so ausgestaltet sein, dass den Verpflichtungen längerfristig nachgekommen werden kann. Zentral ist hierbei, dass es den vorhersehbaren Risiken, insbesondere dem Risiko einer Änderung in der Bestandsstruktur, standhalten kann. Die notwendigen versicherungstechnischen Rückstellungen sind bei der Prämienkalkulation zu bewerten und in der Rechnung transparent auszuweisen.
Reaktionen aus der Anhörung
In der Anhörung gingen 27 Stellungnahmen ein. Grundsätzlich waren die Reaktionen auf den Rundschreibenentwurf positiv. Hinsichtlich des Geltungsbereichs, der gesetzlichen Grundlage und des mit dem Rundschreiben vorgenommenen "Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit" sowie hinsichtlich gewisser technischer Details wurde seitens von Industrievertretern vereinzelt Kritik laut. Die verschiedenen Stellungnahmen wurden bei der Ausarbeitung der definitiven Fassung des Rundschreibens analysiert und teilweise aufgenommen. Die FINMA legt im Anhörungsbericht transparent dar, inwiefern die Stellungnahmen berücksichtigt wurden.
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