Massnahmen gegen unerlaubt tätige Finanzmarktteilnehmer

Wer auf dem Finanzmarkt eine bewilligungspflichtige Tätigkeit unerlaubt ausübt, verletzt Aufsichtsrecht. Die FINMA ergreift gegen Finanzmarktteilnehmer, die ohne Bewilligung tätig sind, geeignete Massnahmen, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen. Ziel ist es, die Stabilität und Integrität des Finanzmarktes zu wahren und insbesondere die Anlegerinnen und Anleger zu schützen. Unerlaubt tätige Unternehmen werden in der Regel liquidiert. Gegen natürliche Personen kann die FINMA eine sogenannte Unterlassungsanweisung aussprechen, diese mit einer Strafandrohung verbinden und veröffentlichen.

Verwaltungsrechtliche Sanktionen

In Fällen unerlaubter Tätigkeit stehen der FINMA gestützt auf das Finanzmarktaufsichtsgesetz verschiedene verwaltungsrechtliche Sanktionen zur Verfügung, primär die in Art. 29 ff. FINMAG verankerten Enforcementinstrumente. Das Spektrum der Massnahmen gegen unerlaubt tätige Finanzmarktteilnehmer ist breit: Es reicht von der Feststellungsverfügung über spezifische Anordnungen nach Art. 31 FINMAG zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands bis zur Liquidation. Verantwortlichen Organen oder anderen beteiligten natürlichen Personen verbietet die FINMA generell, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben oder in irgendeiner Form entsprechende Werbung zu betreiben (Unterlassungsanweisung). Je nach der Schwere der Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, veröffentlicht die FINMA die Endverfügung oder Teile davon unter Angabe von Personendaten.

Die FINMA ist bei ihrem Handeln an die verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätze gebunden. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, dass die FINMA die mildeste geeignete Massnahme aus ihrem Enforcementinstrumentarium zu ergreifen hat. Laut gefestigter Gerichtspraxis kommt der FINMA als Fachbehörde bei der Wahl der Massnahmen ein grosser Ermessensspielraum zu.

Vorsorgliche Massnahmen

Ist Gefahr in Verzug, ordnet die FINMA die notwendigen vorsorglichen Massnahmen an. Dies geschieht unter Umständen superprovisorisch, also ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen. Ein typischer Fall von vorsorglichen Massnahmen ist die Einsetzung einer oder eines Untersuchungsbeauftragten.

Leitlinien zum Enforcement

Zuletzt geändert: 25.09.2014 Grösse: 0.23  MB
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