Einziehung von Gewinnen oder vermiedenen Verlusten

Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung aufgrund einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn durch den schweren Gesetzesverstoss ein Verlust vermieden wurde. Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.

Die in Art. 35 FINMAG verankerte Möglichkeit zur Einziehung von unrechtmässig erzielten Gewinnen soll eine ausgleichende Wirkung erzielen und zur Fairness zwischen Marktteilnehmern beitragen. Dieses Enforcementinstrument will Gläubigerinnen und Gläubiger, Anlegerinnen und Anleger sowie Versicherte schützen und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte gewährleisten und stärken. Konkret geht es einerseits um die Prävention und andererseits um den Ausgleich illegal erlangter finanzieller Vorteile und damit um die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands.

Betroffene Personen

Von einer Einziehung können beaufsichtigte Institute und «verantwortliche Personen in leitender Stellung» betroffen sein. Zu den Letzteren zählen etwa Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder des Beaufsichtigten sowie weitere Kaderangestellte. Des Weiteren kann die Einziehung gemäss Börsengesetz zudem bei sämtlichen juristischen und natürlichen Personen angewendet werden, die in schwerer Weise gegen das Verbot der Marktmanipulation oder des Insiderhandels oder gegen die börsenrechtliche Meldepflicht verstossen.

Höhe der Einziehung

Die FINMA ist nicht nur ermächtigt, den Gewinn einzuziehen, den die Verfügungsadressatin oder der Verfügungsadressat durch die schwere Gesetzesverletzung erzielt hat, sondern auch den Verlust, den sie oder er dabei vermieden hat. Oft ist eine exakte Berechnung des entstandenen Vermögensvorteils mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Der Gesetzgeber hat der FINMA deshalb die Befugnis eingeräumt, die Höhe des erlangten Gewinns bzw. des vermiedenen Verlusts zu schätzen, wenn sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt.

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