| Partei | X AG |
|---|---|
| Bereich | Unerlaubt tätige Finanzmarktanbieter |
| Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
| Zusammenfassung | Die einzige Geschäftstätigkeit der X AG bestand in der Herausgabe eines Stablecoins. Die für die Herausgabe dieses Stablecoins entgegengenommenen Gelder qualifizierten grundsätzlich als Publikumseinlagen bzw. als Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BankV. Um diese Stablecoins gesetzeskonform herausgeben zu können, schloss die X AG mit zwei Banken sog. Ausfallgarantien ab (Art. 5 Abs. 3 Bst. f BankV). Die Rückzahlungsansprüche der Stablecoin-Inhaber waren somit von einer Bankgarantie gedeckt und die entgegengenommenen Gelder qualifizierten nicht mehr als Einlagen. Nachdem eine der beiden Ausfallgarantien weggefallen war, war die Rückzahlung sämtlicher Gelder der Stablecoin-Inhaber nicht mehr gewährleistet, womit ein unerlaubter Zustand gegeben war. Die FINMA stellte im Rahmen ihres Verfahrens fest, dass die X AG ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat. Sie ordnete Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands an. |
| Massnahmen | Wiederherstellung ordnungsgemässer Zustand (Art. 31 FINMAG); Feststellung (Art. 32 Abs. 1 FINMAG); Unterlassungsanweisung; Androhung der Liquidation im Wiederholungsfall (Art. 31 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 FINMAG) |
| Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 16.12.2025 |