2025-43

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Partei A und B (natürliche Personen) sowie X AG in Liquidation
Bereich Unerlaubt tätige Finanzmarktanbieter
Thema Unerlaubte Effektenhändler-/Wertpapierhaustätigkeit, Einziehung
Zusammenfassung

Mit Aktienkaufvertrag vom Juli 2020 erwarb A 100 % der Y AG. A und die X AG in Liquidation verkauften zwischen Dezember 2020 und März 2024 teilweise direkt und teilweise unter Beizug von Vermittlern über 19 Mio. Namenaktien der Y AG an Anleger. Sie nahmen zusammen Gelder in Höhe von mindestens CHF 5,3 Mio. entgegen. B war im relevanten Zeitraum einziges Organ und Geschäftsführer der X AG in Liquidation sowie eine Schlüsselfigur im gesamten Vertrieb der Aktien der Y AG. Über die X AG in Liquidation wurde während laufendem Enforcementverfahren der Konkurs eröffnet. Die FINMA stellte fest, dass A, B und die X AG in Liquidation ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel betrieben und damit Aufsichtsrecht schwer verletzt haben. Die FINMA verfügte und publizierte eine Unterlassungsanweisung betr. A für die Dauer von fünf Jahren, und betr. B für die Dauer von drei Jahren. Zudem verfügte die FINMA die Einziehung des mit der unerlaubten Tätigkeit erzielten Gewinns, bei A im Umfang von rund CHF 3,9 Mio., und bei B im Betrag von rund CHF 252'000.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 Abs. 1 FINMAG), Unterlassungsanweisung gegen A und B und Publikation derselben für die Dauer von fünf Jahren bzw. drei Jahren (Art. 34 FINMAG), Einziehung im Umfang von total rund CHF 4,2 Mio. (Art. 35 FINMAG)

Rechtskraft

nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-6913/2025 und B-5966/2025

Kommunikation -
Entscheiddatum 07.07.2025
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