2025-38

← zurück zur Übersichtsseite

Partei A (natürliche Person)
Bereich Unerlaubt tätige Finanzmarktanbieter
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

A hat zwischen April 2021 und Oktober 2024 Darlehen von mindestens 65 natürlichen und juristischen Personen in der Gesamthöhe von rund CHF 9 Mio. über verschiedene Bankkonten und in bar entgegengenommen. Dabei waren über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren mehr als 20 Darlehen gleichzeitig offen. In den schriftlichen Darlehensverträgen verpflichtete sich A zur Rückzahlung des vollständigen Darlehensbetrags an die Darlehensgeber innerhalb der vereinbarten Darlehensdauer sowie zur Zahlung von Darlehenszinsen. A hat demnach gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen (Art. 1 Abs. 2 BankG), ohne über die dafür erforderliche Bankenbewilligung (Art. 3 BankG) zu verfügen, und damit Aufsichtsrecht schwer verletzt. Schliesslich verletzte A auch seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 29 FINMAG schwer, indem er der FINMA und der Untersuchungsbeauftragten falsche und unvollständige Informationen erteilte sowie für die Untersuchung relevante Informationen nicht zur Verfügung stellte.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 Abs. 1 FINMAG); Publikation der Unterlassungsanweisung für die Dauer von vier Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation -
Entscheiddatum 14.05.2025
Backgroundimage