2025-31

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Partei Versicherungsvermittler A (natürliche Person)
Bereich Bewilligter Bereich
Thema andere
Zusammenfassung

Die natürliche Person A reichte 2025 ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ein. Aus seinem Registrierungsgesuch geht hervor, dass A u. a. wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) verurteilt wurde. Die FINMA hielt fest, dass der Eintrag im Strafregister einer Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts (Art. 169 StGB) einen Verweigerungsgrund für die Eintragung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler darstellte (Art. 41 Abs. 3 Bst. aVAG). Aus diesem Grund wies sie das Gesuch um Eintragung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von A ab.

Massnahmen

Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG).

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 20.11.2025
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