| Partei | Versicherungsvermittler A (natürliche Person) |
|---|---|
| Bereich | Bewilligter Bereich |
| Thema | andere |
| Zusammenfassung | Die natürliche Person A stellte im Jahr 2024 ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Gemäss Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG werden Versicherungsvermittler, die wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137–172ter StGB im Strafregister eingetragen sind, nicht ins Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragen. Der Strafregisterauszug von A wies insbesondere einen Eintrag wegen qualifizierten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und Misswirtschaft gemäss Art. 165 Abs. 1 StGB auf. Die FINMA erwog, dass gegen A eine negative Eintragungsvoraussetzung vorliegt, welche der Erstregistrierung entgegensteht. Da A im Ergebnis die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 VAG nicht erfüllte, verweigerte die FINMA A die Registrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. |
| Massnahmen | Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG) |
| Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 07.10.2025 |