2025-27

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Partei Versicherungsvermittler A (natürliche Person)
Bereich Bewilligter Bereich
Thema andere
Zusammenfassung

Die natürliche Person A stellte im Jahr 2024 ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Gemäss Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG werden Versicherungsvermittler, die wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137–172ter StGB im Strafregister eingetragen sind, nicht ins Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragen. Der Strafregisterauszug von A wies insbesondere einen Eintrag wegen qualifizierten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und Misswirtschaft gemäss Art. 165 Abs. 1 StGB auf. Die FINMA erwog, dass gegen A eine negative Eintragungsvoraussetzung vorliegt, welche der Erstregistrierung entgegensteht. Da A im Ergebnis die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 VAG nicht erfüllte, verweigerte die FINMA A die Registrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

Massnahmen

Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 07.10.2025
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