2025-26

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Partei Versicherungsvermittlerin A (natürliche Person)
Bereich Bewilligter Bereich
Thema andere
Zusammenfassung

A stellte im Jahr 2025 ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Gemäss Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG werden Versicherungsvermittler, die wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137–172ter StGB im Strafregister eingetragen sind, nicht ins Register eingetragen. Der Strafregisterauszug von A wies einen Eintrag wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB sowie einen Eintrag wegen «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» auf, welchem ein im Ausland begangener und verurteilter Diebstahl zugrunde lag. Mittels Gesetzesauslegung kam die FINMA zum Schluss, dass trotz des Wortlauts von Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG, nicht nur Verstösse gegen das schweizerische StGB, sondern auch ausländische Verurteilungen wegen Vermögensdelikten vom Sinn und Zweck der Bestimmung – Schutz der Versicherten vor Missbräuchen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VAG) – erfasst sein müssen. Die FINMA erwog, dass gegen A zwei negative Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, welche der Erstregistrierung entgegenstehen. Da A im Ergebnis die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 VAG nicht erfüllte, verweigerte die FINMA A die Registrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

Massnahmen

Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 30.09.2025
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