2025-02

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Partei Versicherungsvermittler A (natürliche Person)
Bereich Bewilligter Bereich
Thema andere
Zusammenfassung

Am 10. Mai 2024 stellte A der FINMA ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Im Rahmen der Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen hielt sich A nicht an Fristen, meldete sich erst nach mehrmaligen Aufforderungen seitens der FINMA und reichte bis zuletzt trotz entsprechender Aufforderung nicht alle eingeforderten Unterlagen ein. Zudem stellte die FINMA fest, dass gegen A – nebst den im Gesuch deklarierten Verurteilungen, Betreibungen und Verlustscheinen – zahlreiche weitere Strafverfahren geführt wurden und bereits eine weitere offene Betreibung hängig ist. Angesichts der Verwicklungen in Straf- und Betreibungsverfahren sowie aufgrund des unzuverlässigen Verhaltens gegenüber der FINMA wurde A eine negative Gewährsprognose gestellt (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG). Die FINMA kam zum Schluss, dass A im vorliegenden Fall die Auskunftspflicht gegenüber der FINMA gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG schwer verletzte und die Registrierungsvoraussetzung nach Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG nicht erfüllt, weshalb sie die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verfügte.

Massnahmen

Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG); Kostenauflage

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 28.01.2025
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