Partei | Stiftung X, natürliche Person A |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit |
Zusammenfassung | Die Stiftung X lancierte ein ICO eines von ihr zuvor ge-schaffenen Token. Gleichzeitig hat auch A privat Token an Investoren ver-kauft. A hat zudem von Investorinnen und Investoren Gelder zur Anlage im Krypto-Bereich, inkl. Rückzahlung mit Rendite, entgegengenommen. Die FINMA stellte fest, dass die Stiftung X und A gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausgeübt haben, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. So haben die Stiftung X und A bezüglich des Verkaufs der Token gemeinsam als Gruppe eine unerlaubte Tätigkeit als Wertpapierhaus ausgeübt. A hat zudem unerlaubt Publikumseinlagen entgegengenommen. Die Stiftung X hat im Rahmen des ICO unerlaubt Zahlungsmittel herausgeben und war damit unerlaubt als Finanzintermediärin tätig. Neben ihren unerlaubten Tätigkeiten haben die Stiftung X und A während der Untersuchung auch ihre Auskunftspflicht gegenüber der FINMA (Art. 29 FINMAG) wiederholt verletzt. A hat sich schliesslich während der Untersuchung nicht an die Unterlassungsanweisung gehalten, sondern (teilweise verdeckt) seine bisherigen Aktivitäten weitergeführt. Die Stiftung X und A haben damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von fünf Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | Medienmitteilung der FINMA vom 17. Mai 2023 |
Entscheiddatum | 05.05.2023 |