2023-10

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Partei natürliche Person A
Bereich Bewilligte
Thema andere
Zusammenfassung A stellte im Jahr 2023 einen Antrag auf Registrierung im Register der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen. Der beigelegte Strafregisterauszug wies zwei separate Einträge wegen Betäubungsmittelverkaufs, -besitzes und -konsums auf. Das zweite Delikt wurde innerhalb von eineinhalb Monaten nach der ersten Verurteilung verübt. Die FINMA erwog, dass A abhängigkeitserzeugende Stoffe zu seinen finanziellen Gunsten in Umlauf brachte und innerhalb von nur eineinhalb Monaten nahezu dasselbe Delikt erneut beging. Ein solches Verhalten kann das Geschäftsgebaren beeinflussen. Die FINMA kam zum Schluss, dass A aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen keinen guten Ruf geniesst resp. keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet, die Verurteilungen nicht mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit zu vereinbaren sind und mithin die Registrierungsvoraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. f VAG i.V.m. Art. 185 Bst. b AVO nicht erfüllt sind, weshalb sie die Registrierung im Versicherungsvermittlerregister verweigerte.
Massnahmen Verweigerung der Registrierung im Register der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen (Art. 46 Abs. 1 Bst. f VAG i.V.m. Art. 185 Bst. b AVO)
Rechtskraft nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren B-618/2024
Kommunikation -
Entscheiddatum 08.12.2023
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