2022-26

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Partei ausländische Gesellschaften X LLC, Y LLC, natürliche Personen A und B
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung A war Manager und Inhaber bzw. Teilinhaber der X LLC sowie der Y LLC. B war Manager der Y LLC und deren Teilinhaber. Die Gesellschaften wurden mit Blick auf den Vertrieb der Aktien einer ausländischen Emittentin gegründet. In der Folge übernahm die Y LLC ein Aktienpaket von der Emittentin für einen Aktienpreis von rund CHF 2.25 pro Aktie und übertrug dieses formlos an die X LLC. Darauf vertrieben A und B fast das gesamte Aktienpaket für einen Preis von CHF 28.- bzw. CHF 35.- pro Aktie über die X LLC mittels "Cold Calling" auf dem Primärmarkt an mindestens 18 Privatpersonen in Deutschland und der Schweiz. Dabei traten A und B gegenüber den Kunden unter falschem Namen auf und machten in den Verträgen falsche Angaben zur Identität des Verkäufers. Für die Einzahlung der Kaufpreise wurde ein Konto bei einer Schweizer Bank benutzt. Die Erlöse flossen anschliessend jedoch auf ein Konto bei einer Offshore-Bank. Sie erzielten damit einen Erlös von rund CHF 1.36 Mio. Damit haben die Parteien zusammen als Gruppe eine bewilligungspflichtige Effektenhandelstätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung als Wertpapierhaus ausgeübt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FINIG).
Massnahmen Feststellung (Art. 32 FINMAG); Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A und B für die Dauer von vier Jahren (Art. 34 FINMAG)
Rechtskraft Auf einer Beschwerde der X LLC sowie von A ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten; siehe Urteil B-2172/2022 vom 14.7.2022 (rechtskräftig); Das von B angestrengte Beschwerdeverfahren BVGer B-1973/2022 ist noch hängig.
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Entscheiddatum 29.03.2022
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