Partei | Finanzgruppe X |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten |
Zusammenfassung | Die Finanzgruppe X hatte von der FINMA verfügte Anordnungen im Zusammenhang mit dem Geldwäschereiabwehrdispositiv teilweise weder innert Frist noch in entsprechendem Umfang umgesetzt. Sie wurde daher unter letztmaliger Fristansetzung zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss rechtskräftiger Verfügung ermahnt. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Nachfrist wurde ein automatisches Verbot zur Aufnahme neuer Kundenbeziehungen in denjenigen Bereichen vorgesehen, in welchen die Verpflichtungen nach Fristablauf nicht entsprechend umgesetzt sind. |
Massnahmen | Vollstreckung einer Verfügung der FINMA (Art. 32 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 41 VwVG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 01.04.2022 |