2022-02

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Party Finanzgruppe X
Area Licence holders
Topic Violation of duties under anti­money laundering law
Summary Die Finanzgruppe X hatte von der FINMA verfügte Anordnungen im Zusammenhang mit dem Geldwäschereiabwehrdispositiv teilweise weder innert Frist noch in entsprechendem Umfang umgesetzt. Sie wurde daher unter letztmaliger Fristansetzung zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss rechtskräftiger Verfügung ermahnt. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Nachfrist wurde ein automatisches Verbot zur Aufnahme neuer Kundenbeziehungen in denjenigen Bereichen vorgesehen, in welchen die Verpflichtungen nach Fristablauf nicht entsprechend umgesetzt sind.
Measures Vollstreckung einer Verfügung der FINMA (Art. 32 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 41 VwVG)
Legal force Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Communication -
Date of decision 01.04.2022
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