2021-25

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Partei X GmbH, Y GmbH, Z GmbH, natürliche Person A
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten
Zusammenfassung

Die X GmbH und die Y GmbH boten Schuldensanierungen für Privatpersonen an. In diesem Zusammenhang handelten sie im Auftrag ihrer Kunden Ratenzahlungspläne mit deren Gläubigern aus. Zwischen den Gesellschaften und den Gläubigern bestand keine Vertragsbeziehung. In der Folge nahmen sie von den Kunden Ratenzahlungen auf ihre Konten entgegen und leiteten diese nach Abzug von Gebühren an deren Gläubiger weiter. Die Z GmbH stellte die zur Geschäftsanbahnung sowie -abwicklung erforderliche technische Infrastruktur (Server), Kontoverbindungen sowie Personal (Call Center, Webdesigner, Back-Office Administration) zur Verfügung. Ausserdem nahm sie auch ihrerseits Ratenzahlungen entgegen und leitete diese an Gläubiger von Kunden weiter. Ausser für die X GmbH sowie die Y GmbH war die Z GmbH auch noch für weitere Schuldensanierer tätig. Mit Bezug auf die Anzahl Kunden und den Bruttoerlös überschritten die Gesellschaften die Schwelle der Berufsmässigkeit nach Art. 7 GwV. Damit nahmen die X GmbH sowie die Y GmbH jeweils zusammen mit der Z GmbH als Gruppe sowie letztere auch selber berufsmässig eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr vor (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG) ohne über den dafür notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO, Art. 14 Abs. 1 GwG) bzw. für die Zeit vor 2020 alternativ über eine Bewilligung der FINMA als direkt unterstellte Finanzintermediäre (DUFI) zu verfügen (aArt. 14 Abs. 1 GwG). A war als einziger Gesellschafter und Organ der Gesellschaften für deren Tätigkeit verantwortlich.

Massnahmen

Unterlassungsanweisung und deren Veröffentlichung für 2 Jahre (Art. 34 FINMAG) betreffend X GmbH, Y GmbH, Z GmbH sowie A.

Rechtskraft Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; siehe Urteil BVGer B-5494/2021 vom 27.10.2023 (rechtskräftig).
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Entscheiddatum 12.11.2021
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