2019-02

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Partei Bank X
Bereich Bewilligte
Thema Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten
Zusammenfassung

Die Bank X hat zwischen Ende 2013 und 2015 mit A (und mit ihm verbundenen Gesellschaften) mehrere für die Bank bedeutsame Geschäftsbeziehungen aufgenommen. Diese waren insb. aufgrund der öffentlich zugänglichen Informationen zu A als risikobehaftet zu qualifizieren. Die Bank verstiess wiederholt gegen elementare Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, indem sie insb. die Hintergründe zur Geschäftsbeziehung sowie zu den durchgeführten Transaktionen mit erhöhten Risiken nicht genügend abklärte, plausibilisierte und hinreichend dokumentierte. Bei der Bank bestanden zudem erhebliche Mängel im Risikomanagement: Die Eigenhandelstransaktionen, bei welchen A als Vermittler fungierte, führte sie zunächst ohne jeglichen Kontrollrahmen durch, und ohne dass sie deren wirtschaftlichen Hintergrund hinreichend abklärte. Die FINMA kam zum Schluss, dass die Bank X die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 6 ff. GwG) sowie das Organisations- und Gewährserfordernis und die Anforderungen an das Risikomanagement (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG) schwer verletzt hat.

Massnahmen

Organisatorische Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG); Androhung des Bewilligungsentzugs im Wiederholungsfall (Art. 37 FINMAG).

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 26.02.2019
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