2018-02

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Partei Effektenhändler X
Bereich Bewilligte
Thema andere
Zusammenfassung

Der Effektenhändler X hatte kurz vor Börsenschluss umfangreiche Käufe mit dem Ziel ausgeführt, den Schlusskurs eines Titels zu beeinflussen, namentlich künstlich auf einem bestimmten Niveau zu halten. Die FINMA stellte im Rahmen des durchgeführten Enforcementverfahrens fest, dass der Effektenhändler X durch sein Verhalten eine Marktmanipulation (Art. 143 Abs. 1 Bst. b FinfraG) begangen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hatte. Die Untersuchungen im Zusammenhang mit der erwähnten Transaktion deckten zudem erhebliche Organisationsdefizite beim Effektenhändler X auf. Insbesondere beim Umgang mit insiderrelevanten Informationen bestand ein grobes Organisationsversagen (fehlende funktionale Trennung, mangelnde Unabhängigkeit der Compliance, Aushebelung der Kontrollmechanismen, ungenügende Dokumentation, fehlende Kontrolle bei den Mitarbeitertransaktionen etc.). Die FINMA stellte dementsprechend eine Verletzung des Organisations- und Gewährserfordernisses fest (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und d BEHG).

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); organisatorische Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG)

Rechtskraft

Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-1048/2018 vom 19.05.2020 (rechtskräftig).

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Entscheiddatum 19.01.2018
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