2017-22

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Partei X AG
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Der Geschäftszweck der X AG bzw. deren ausländischer Tochtergesellschaften bestand insbesondere in der Projektierung, dem Bau und dem Betrieb von Windenergieprojekten. Zwecks Finanzierung ihres Geschäftsmodells nahm die X AG insbesondere Darlehen von zahlreichen Investoren entgegen und gab Anleihen aus. Zur Investorenakquise setzte sie verschiedene Vermittler ein. Die X AG liess die Anleihen insbesondere nach Ablauf der Zeichnungsfrist zeichnen, belastete den vorgesehenen Marchzins nicht und gewährte Discounts auf der Einzahlung, womit es an der erforderlichen Einheitlichkeit gemäss Definition einer Anleihensobligation fehlte. Der von der X AG an die Anleger ausgegebene Prospekt wies überdies nicht den erforderlichen Informationsgehalt gemäss Art. 1156 Abs. 2 OR und Art. 652a Abs. 1 OR auf. Insbesondere wurde der Revisionsbericht nicht von einer ordentlichen Revisionsgesellschaft gemäss Art. 727b Abs. 1 OR erstellt, und der Prospekt enthielt nicht sämtliche für einen fundierten Anlageentscheid erforderlichen Informationen. Eine Ausnahme von einer unterstellungspflichtigen Entgegennahme von Publikumseinlagen Nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV lag damit nicht vor. Sämtlichen Verbindlichkeiten kam demnach Einlagencharakter zu. Die X AG hat ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Sie stellte jedoch im Sinne von Art. 31 FINMAG unverzüglich den ordnungsgemässen Zustand wieder her und hielt die Anleger vollumfänglich schadlos.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Unterlassungsanweisung gegen die X AG bzw. deren Organe ohne Publikation; Androhung der Liquidation im Wiederholungsfall

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

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Entscheiddatum 23.03.2017
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