2015-26

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Partei X AG, Zweigniederlassung der ausländischen Y Ltd. (nachfolgend: «ZN Y Ltd.»), Z AG, natürliche Person A
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Die X AG bot im Ausland gelegene Baumbestände mit dem Versprechen zum Kauf an, diese nach zehn Jahren zum gleichen Preis zurückzukaufen. Während dieser Zeit sollte der Investor seinen Hain gegen einen jährlichen Zins zur Bewirtschaftung an die X AG zurückverpachten. Die Verträge erklärten Schweizer Recht für anwendbar. Die den Anlegern mitgeteilten Baumkoordinaten erwiesen sich als durchwegs falsch und stimmten nicht mit den entsprechenden Lageplänen überein. Die ZN Y Ltd, welche die Ernteprodukte verarbeitete und vertrieb, wurde intensiv mit Anlegergeldern seitens der X AG querfinanziert, ohne dass dies in ihrer Buchhaltung korrekt abgegrenzt worden wäre. Die Z AG schliesslich sollte die Gesellschaften der Gruppe als Holding übernehmen. Nach Auffassung der FINMA wiesen die Kaufverträge kein genügend individualisiertes Kaufobjekt auf. Dementsprechend war die Ausnahmebestimmung zum Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 1 Abs. 1 BankG) betreffend Gelder, welche eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung von Eigentum darstellen (Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV), nicht anwendbar. Gleichzeitig entsprach das Investitionsangebot wirtschaftlich einem verzinslichen Darlehen. Damit hatten die X AG, die ZN Y Ltd. sowie die Z AG gemeinsam als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen ohne erforderliche Bankenbewilligung entgegengenommen. Hierfür war A als einziges Organ der X AG, der ZN Y Ltd. sowie der Z AG massgeblich verantwortlich.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Konkurs der X AG, Liquidation der ZN Y Ltd. sowie der Z AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 5 Jahren (Art. 34 FINMAG); Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten bei der ZN Y Ltd. mit sofortiger Wirkung bis zur Rechtskraft der Verfügung (Art. 36 Abs. 1 FINMAG).

Rechtskraft

Gegen die Verfügung erhobene Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-2757/2015, B-3484/2015 vom 21.3.2016. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteil BGer 2C_352/2016 vom 9.12.2016.

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Entscheiddatum 24.04.2015
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