2014-29

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Partei Bank X
Bereich Marktaufsicht
Thema Einziehung
Zusammenfassung

Ende September 2013 zeigte die Bank X der FINMA an, dass eine gezielte interne Untersuchung Hinweise auf Manipulationen von Devisenreferenzwerten ergeben hatte, worauf die FINMA ein Verfahren gegen die Bank eröffnete und einen Untersuchungsbeauftragten einsetzte. Die umfangreiche Analyse der von den Händlern des Devisenspothandelsdesks in Zürich verwendeten Chats, der Handelsdaten und vieler weiterer relevanter Unterlagen sowie die Ergebnisse zahlreicher Befragungen der Händler ergaben, dass diese - teilweise durch den Austausch von Informationen und Absprachen - wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg versuchten, Devisenreferenzwerte zu manipulieren und dadurch einen Profit zu erzielen. Zudem handelten die Devisenspothändler der Bank X wiederholt gegen die Interessen ihrer Kunden, indem sie unter anderem deren Stop-Loss-Aufträge auslösten, vor Kundenaufträgen Geschäfte für die Bank tätigten (Front Running), in den Chats vertrauliche Kundeninformationen offenlegten und treuwidriges Verhalten Dritter in Kauf nahmen. Diese Verhaltensweisen wurden nicht nur im Devisenhandel, sondern teilweise auch im Edelmetallhandel festgestellt. Begünstigt wurde das Fehlverhalten der Händler dadurch, dass die Bank die im Devisen- und Edelmetallhandel vorhandenen Risiken nicht angemessen erfasste und beurteilte, über unzulängliche Kontrollinstrumente verfügte und die Compliance in Bezug auf den Devisen- und Edelmetallhandel ungenügend war. Die FINMA rechnete der Bank das Verhalten ihrer Händler aufsichtsrechtlich zu und kam zum Schluss, dass sie gegen den aufsichtsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben, das Gebot redlichen Handelns sowie die Anforderungen an eine angemessene Verwaltungsorganisation verstossen und damit die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit schwer verletzt hat.

Massnahmen

Einziehung (Art. 35 FINMAG), organisatorische Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG), Einsetzung eines Prüfbeauftragten (Art. 36 FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation Medienmitteilung FINMA vom 12.11.2014
Entscheiddatum 07.11.2014
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