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Medienmitteilung
2014

FINMA stellt bei UBS Manipulationen im Devisenhandel fest

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA schloss ein Enforcementverfahren gegen die UBS AG zum Devisenhandel der Bank in der Schweiz ab. Die FINMA stellte fest, dass Mitarbeitende der Bank in Zürich/Opfikon wiederholt und über eine längere Zeitperiode hinweg zumindest versucht hatten, Devisenreferenzwerte zu manipulieren. Zudem verhielten sich Mitarbeitende entgegen den Interessen eigener Kunden. Risikomanagement, Kontrollen und Compliance im Devisenhandel waren ungenügend. Aufgrund des Verhaltens ihrer Mitarbeitenden sowie die Verletzung der Organisationsvorschriften verstiess die UBS schwer gegen die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit. Die FINMA zieht bei der UBS neben weiteren Massnahmen einen Betrag von insgesamt 134 Millionen Franken ein. Gegen elf involvierte Personen eröffnet sie Enforcementverfahren.
Die FINMA eröffnete im Oktober 2013 ein Enforcementverfahren gegen die UBS wegen des Verdachts auf marktmissbräuchliches Verhalten im Devisenhandel. Die FINMA setzte einen Untersuchungsbeauftragten ein, der das Marktverhalten der Devisenhandelsabteilung der UBS Investment Bank in Zürich, die internen Führungsprozesse sowie die interne Kontrollorganisation untersuchte. Die FINMA schloss mit Verfügung vom 11. November 2014 ihr Verfahren ab.

Die FINMA traf gegen drei weitere Schweizer Banken Abklärungen betreffend Fehlverhalten im Devisenhandel. Die dabei teilweise zum Vorschein gekommenen Mängel können mit Massnahmen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit ohne Enforcementverfahren behoben werden. Die Untersuchungen der FINMA in der Schweiz sind damit abgeschlossen.

Gute internationale Kooperation

International wurden im Kontext des Devisenhandels gegen diverse Banken Untersuchungen eröffnet. Die FINMA ihrerseits stand wegen ihres Verfahrens gegen UBS mit zahlreichen ausländischen Behörden in Kontakt. Die Kooperation funktionierte ausgezeichnet und war im Fall der U.K. Financial Conduct Authority (FCA) besonders intensiv.

Unzulässige Verhaltensweisen in der Bank

Im Rahmen ihres umfassenden Verfahrens gegen UBS stiess die FINMA auf schwerwiegende Fehlverhalten von Mitarbeitenden im Devisenhandel und im Handel mit Edelmetallen:
  • Manipulation von Referenzwerten: Devisenhändler der Bank versuchten wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg die Devisenreferenzwerte zu manipulieren, um daraus für die Bank oder für Dritte einen Profit zu generieren. Es erfolgten dabei auch Absprachen mit anderen Banken.
  • Verhalten entgegen den Interessen von Kunden und Gegenparteien: Devisenhändler verhielten sich wiederholt in untolerierbarer Weise entgegen den Interessen ihrer Kunden und Gegenparteien. Dieses Verhalten erfolgte teilweise in Absprache mit anderen Banken. Mehrere Devisenhändler
    • lösten aktiv und zum Nutzen der Bank Stop-Loss-Aufträge von Kunden aus;
    • betrieben Front-Running;
    • spekulierten in Form von Partial Fills risikofrei auf Kosten des Kunden, wobei zumindest ein Teil der gewinnbringenden Devisentransaktion der Kunden der Bank gutgeschrieben wurden;
    • gaben vertrauliche und identifizierende Kundeninformationen an Dritte weiter und
    • nahmen vereinzelt Täuschungshandlungen betreffend Sales Mark-Ups sowie exzessive Mark-Ups in Zusammenhang mit einem bankinternen Produkt vor.
Eine wichtige Rolle bei diesen Fehlverhalten im Devisen- und Edelmetallhandel spielten elektronische Kommunikationsplattformen. Die missbräuchlichen Verhaltensweisen gingen auf in Chats ausgetauschten Informationen zurück. Die FINMA untersuchte tausende von verdächtigen Chat-Konversationen von Händlern verschiedener Banken (vgl. ausführlicher Bericht).

Schwere Verletzung des Organisationserfordernisses

Die festgestellten untolerierbaren Handlungen stellten Verstösse gegen das Verbot manipulativen Verhaltens, gegen die Pflicht zur Wahrung von Kundeninteressen sowie gegen interne Richtlinien dar. Schwerwiegende organisatorische Mängel im Devisenhandel der UBS begünstigten diese Verstösse:
  • Ungenügende Risikobeurteilung: Die Risikobeurteilung der UBS im betroffenen Bereich war unangemessen. Das gleichzeitige Betreiben von Kunden- und Eigenhandel und die im Rahmen des Kundenhandels erlangten Informationen bergen Interessenkonflikte. Das erfolgsbezogene Anreizsystem erhöhte diese zusätzlich. Die variablen Lohnbestandteile der Händler machten im Durchschnitt das Dreifache des Grundgehalts aus. Aspekte der Compliance spielten für die Leistungsbeurteilung hingegen nur eine untergeordnete Rolle. Weder diese Interessenkonflikte noch konkrete Ereignisse oder Hinweise von Whistleblowern führten zu angemessenen Massnahmen, um die Risiken zu erfassen oder begrenzen.
  • Ungenügende Kontrollinstrumente: Die Bank verfügte über keine angemessenen Kontrollinstrumente, um Verstösse gegen Marktverhaltensregeln oder manipulatives oder treuwidriges Verhalten gegenüber Kunden zu erkennen. Es existierten auch keine ausreichenden, auf den Devisenhandel zugeschnittenen internen Richtlinien. Die zuständigen Desk Supervisor ignorierten ihre Überwachungsfunktionen.
  • Ungenügende Compliance: Die Compliance innerhalb des Devisenhandels war nicht angemessen ausgestaltet. Sie wurde durchwegs zu wenig gewichtet, sowohl bei internen Schulungen wie auch bei Mitarbeiterbeurteilungen. Die Mitarbeitenden waren daher weder hinreichend sensibilisiert noch bestanden Kontrollen, um die Compliance an den Handelsdesks sicherzustellen.

Fazit und Massnahmen der FINMA

Die FINMA kommt zum Schluss, dass die UBS in schwerer Weise gegen die Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit verstossen hat. Die Begründung dafür liegt in der ungenügenden internen Organisation der Bank sowie im durch die organisatorischen Mängel begünstigten, aufsichtsrechtlich untolerierbaren Verhalten ihrer Mitarbeitenden. Die FINMA ergreift daher folgende Massnahmen:
  • Einziehung unrechtmässig erzielter Gewinne inklusive vermiedener Kosten: Die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ermöglichte es der Bank, über den gesamten Untersuchungszeitraum hinweg Gewinne zu erzielen oder Kosten zu vermeiden. Die FINMA zieht daher ungerechtfertigt erzielte Gewinne inklusive vermiedener Kosten in der Höhe von 134 Millionen Franken ein.
  • Massnahmen zur variablen Vergütung: Für den globalen Devisen- und Edelmetallhandel beschränkte die FINMA die maximale jährliche variable Vergütung für die Dauer von zwei Jahren auf 200 Prozent des Grundgehaltes. Bei anderen Grossverdiener der Investment Bank in der Schweiz, die eine variable Vergütung von mehr als 200 Prozent des Grundgehaltes erhalten, muss diese Vergütung einen besonderen Überprüfungs- und Genehmigungsprozess durchlaufen.
  • Automatisierung des Devisenhandels: Die UBS wurde verpflichtet mindestens 95 Prozent des globalen Devisenhandels zu automatisieren.
  • Trennung von Kunden- und Eigenhandel: Die FINMA ordnet effektive Massnahmen zur Verhinderung von Interessenskonflikten an. Insbesondere ist eine organisatorische und personelle Trennung von Kunden- und Eigenhandel vorzusehen.
  • Bereits angeordnete Massnahmen: Die FINMA ordnete in Ergänzung zu von der UBS selbst eingeleiteten Schritten bereits im April 2014 erste, unmittelbare Massnahmen an. Diese betrafen u. a.
    • die Stärkung der Compliance;
    • die Einführung von Überwachungs- und Analyseinstrumenten;
    • die Einschränkung von Kommunikationsmitteln;
    • ein Verbot von bestimmten Mitarbeitergeschäften sowie
    • die Verbesserung des Whistleblower-Prozess.
  • Einsetzung Prüfbeauftragter: Zur Überwachung der vollständigen Umsetzung der Massnahmen wird die FINMA einen Prüfbeauftragten einsetzen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Bank während des Enforcementverfahrens kooperativ verhalten hat.

Verfahren gegen elf Mitarbeitende und Manager

Die FINMA wird in Enforcementverfahren bis auf höchste Ebene des Devisengeschäfts der Investment Bank Wissensstand und Verhalten von involvierten Personen untersuchen. Betroffen sind elf ehemalige und gegenwärtige Mitarbeitende.

Kontakt

Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch
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Devisenhandelsgeschäft der UBS AG: Untersuchung der FINMA

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