Unterstellung unter Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht

Die FINMA kann Versicherungsgruppen und -konglomerate der Gruppenaufsicht unterstellen.

Nach Art. 65 und Art. 73 VAG kann die FINMA eine Versicherungsgruppe oder ein Versicherungskonglomerat, der oder dem ein Unternehmen in der Schweiz angehört, der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht unterstellen. Voraussetzung ist,

  • dass die Versicherungsgruppe oder das Konglomerat tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird oder

  • dass die Versicherungsgruppe, wenn sie vom Ausland aus geleitet wird, dort keiner gleichwertigen Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht unterstellt ist.

Eine Unterstellung umfasst alle zur Gruppe gehörenden Gesellschaften weltweit.

Unterstellungskriterien

Für die Unterstellung unter die Gruppenaufsicht gelten insbesondere die Kriterien der Internationalität und der Komplexität der Gruppenstruktur. Für die ergänzende Unterstellung unter die Konglomeratsaufsicht muss die Gruppe zusätzlich über einen erheblichen, wirtschaftlich bedeutenden Finanzbereich (insbesondere Banken und Effektenhändler) verfügen.

2016/04 FINMA-Rundschreiben "Versicherungsgruppen und -konglomerate" (03.12.2015)

Unterstellung, Organisation, Struktur, gruppeninterne Vorgänge sowie Berichterstattung von Versicherungsgruppen und -konglomeraten (gültig bis 30.8.2024)

Zuletzt geändert: 03.12.2015 Grösse: 0.2  MB
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